einrichtungsordnung

Die Arbeit in unserer Tageseinrichtung für Kinder richtet sich nach der folgenden Ordnung sowie der aktuellen Konzeption. Beides erkennen Sie mit dem Abschluss des Aufnahmevertrages an. Ebenso die geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen staatlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen.

Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg vom 0l. Dezember 2015 (GBL S.1040, 1044) werden Einrichtungen geführt als

·         Kindergärten (für Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt)

·    Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (z. B. für Kinder vom 2. Lebensjahr bis zum   Schuleintritt oder bis zum 12. Lebensjahr)

·         Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden

·         Einrichtungen der Kleinkindbetreuung (Kinderkrippen)

 

Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und Einrichtungen mit integrativen Gruppen sind insbesondere:

·         Halbtagsgruppen

·         Regelgruppen (vor- und nachmittags geöffnet)

·         Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (ununterbrochen mind. 6 Std.)

·         Ganztagsgruppen

1.       Aufnahme

1.1 In die Einrichtung können Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden, soweit das notwendige Personal und Plätze vorhanden sind.

     Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn die Personensorgeberechtigten und der Träger bzw. die Einrichtungsleitung vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses.

      Dafür melden die Personensorgeberechtigten bis zu acht Wochen zuvor ihren Bedarf (inkl. Angabe der Bereuungsform) an einer Anschlussbetreuung in der Einrichtung. Die Vereinbarung über die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses (Formular "Wechsel U3 - Ü3") wird dem Aufnahmevertrag unverzüglich nach Abschluss beigefügt.

Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem letzten Tag der dem Schuleintritt vorausgehenden Sommerferien der Einrichtung.

Anschließend kann, falls das Angebot besteht, eine Schulferienbetreuung bei der Gemeinde gebucht werden.

Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, können bei Bedarf ein weiteres Jahr in der Einrichtung verbleiben oder eine Grundschulförderklasse besuchen. Über die individuell passende Lösung befinden Eltern und die pädagogischen MitarbeiterInnen gemeinsam.

1.2 Kinder, die eine körperliche, geistige oder seelische behindert haben, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

1.3  Der Träger legt mit den pädagogischen MitarbeiterInnen nach Anhörung

       des Elternbeirates die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest.

1.4  Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche                      Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung.

1.5 Die Aufnahme erfolgt nur nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung inkl. Impfberatung (Formular "Ärztliche Bescheinigung), Nachweis einer Masernschutzimpfung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und Aufnahmevertrages.

 

1.6   Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

2.       Besuch - Öffnungszeiten - Schließzeiten  - ferien

2.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

2.2 Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin oder Leiterin zu

      benachrichtigen. Bei Ganztagesbetreuung sowie der Kleinkindgruppe ist am ersten Fehltag eine   

      Benachrichtigung   erforderlich.

2.3  Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen                                Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet.   

      Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

2.4 Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im Aufnahmevertrag vereinbarten Betreuungszeit. Eine

      Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.

2.5 Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien in der Einrichtung.

2.6 Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung in Abstimmung mit den pädagogischen MitarbeiterInnen 

      unter Berücksichtigung der Empfehlung des Trägerverbandes festgelegt.

 

2.7 Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden

     Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, 

     Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst

     unterrichtet.

3.       Elternbeitrag

3.1 Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essensgeld                       erhoben. Der Beitrag wird in elf Monatsbeiträgen bei einem gleich hohen Jahresgesamtbeitrag

     erhoben. Bei elf Monatsbeiträgen entfällt die Beitragszahlung im Monat August. Die Beiträge     werden

     per Lastschrift von dem angegebenen Konto (Formular "SEPA-Lastschriftmandat") abgebucht. Die Höhe

     des Beitrages kann im Kindergarten eingesehen werden.

    Eine Änderung des Elternbeitrags/Essensgeldes, auch die Umstellung auf ein anderes Beitragssystem           bzw. die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen, bleibt dem Träger vorbehalten.

3.2 Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (2. 7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie dem Gebührenblatt. Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien der Einrichtung beginnen. Bei Schuleintritt während des Kindergartenjahres ist der Elternbeitrag bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu bezahlen.

 

3.3 Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt/Sozialamt/Bürgermeisteramt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz/Sozialgesetzbuch XII) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag in begründeten Fällen vom Träger ermäßigt werden. Kommen Sie im Bedarfsfall auf die Leitung bzw. den Träger zu.

4.       Aufsicht

4.1 Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

4.2 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger (Formular "Alleine Heimgehen"), ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

4.3  Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet erst mit der beidseitig bewussten Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (Formular "Abholpersonen").

Bei Kindern, die allein zur Einrichtung laufen beginnt die Aufsichtspflicht beim ersten Kontakt und dem bewussten Wahrnehmen der Anwesenheit des Kindes, mit den pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

4.4 Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge, Gemeindeveranstaltungen) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

 

4.5    Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen.

5.       Kündigung

5.1 Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Diese Kündigung muss auch erfolgen, wenn das Kind während des Kindergartenjahres in die Schule eintritt.

5.2 Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt (siehe Ziff. 3.2). Der Kindergartenträger ist vom Schuleintritt jedoch rechtzeitig zu informieren.

5.3 Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen.

Kündigungsgründe können u. a. sein:

a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,

b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten sowie Missachtung der konzeptionellen Gegebenheiten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,

c) ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,

d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.

 

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

6.       Versicherungen

6.1 Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII)

• auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,

• während des Aufenthaltes in der Einrichtung,

• während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des

Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen: Formular "Teilnahme an Ausflügen).

Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

6.2 Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung    zur

      Folge haben, sind der Leiterin unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet

      werden kann.

6.3 Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig

     verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder

     wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.

 

6.4 Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern.

7.       Regelung in Krankheitsfällen

7.1 Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

7.2  Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes "Belehrung nach § 34".

7.3 Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u. a., dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn:

•es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z.B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr,

•eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis,

•es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,

•es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-  Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

7.4  Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

7.5 Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. (Formular "Unbedenklichhkeitsbescheinigung")

7.6  Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten. (Formular "Ihr Kind ist Krank")

7. 7 In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und dem behandelnden Arzt verabreicht.

 

7.8  Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

8.       Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (s. hierzu die im Informationsblatt "Der Elternbeirat" angeschlossenen Richtlinien).

9.        Datenschutz

Zur Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich.

 

9.1 Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den für den Träger geltenden Bestimmungen des Datenschutzes. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann beim Träger erfragt werden. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

9.2 Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.

9.3 Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Erstellung der Bildungs-

    und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich (Formular "Erfassung von Daten zur Entwicklungsdokument.") abzugeben.

9.4 Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten. (Formular "Veröffentlichung in Druckmedien und Internet" )

9.5 Ohne die Einwilligung der Personensorgeberechtigten erhebt der Träger personenbezogene Daten zu diesen bzw. zu deren Kind oder Kindern nur in dem Umfang, wie dies zur Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erforderlich ist. Auf Verlangen stellt der Träger gemäß den für ihn geltenden Datenschutzbestimmungen den Personensorgeberechtigten folgende Informationen zur Verfügung:

1. Name und Kontaktdaten der Kindertagesstätte

2. ggf. Kontaktdaten des/der örtlichen Beauftragten des Trägers

3. Verarbeitungszwecke sowie die Rechtsgrundlagen

4. Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern

5. Angaben zu:

a) Dauer der Speicherung der Daten oder eine Erläuterung der Art und Weise, wie die Dauer   

    festgelegt wird

b) Bestehen des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung,

    Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung

c)  Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde

d) Angaben zur gesetzlichen Grundlage, Erforderlichkeit bzw. den Folgen einer Verweigerung der

    Angaben

 

6. Eine Übersicht der zu den Personensorgeberechtigten und zum Kind gespeicherten Daten.